| Häusliches Übezimmer eines Orchestermusikers |
| Steht das in der eigenen Wohnung gelegene Übezimmer eines Orchestermusikers einem häuslichen Arbeitszimmer gleich? |
| Orchestermusiker O ist beim X-Orchester beschäftigt. Daneben erzielt er durch die Teilnahme an Konzerten Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Er und seine Ehefrau wohnten im Jahr 2004 mit ihrem Kind K in einer angemieteten Wohnung mit einer Wohnfläche von 80 qm. Einen Raum mit einer Fläche von 14,20 qm nutzte O als häusliches Übezimmer. Hierin befanden sich neben einem Schrank und einem Regal, in denen Noten, Musikbücher und kleinere Musikinstrumente bzw. Zubehör aufbewahrt wurden, weitere Musikinstrumente. In den Räumlichkeiten seines Arbeitgebers X verfügte er in einem Zimmer nur über einen Spind, in dem er seinen Frack aufbewahrte. Dieses Zimmer mit einer Fläche von 10 qm enthielt vier Spinde für insgesamt vier Musiker sowie einen Tisch und mehrere Stühle und wurde von O und seinen Kollegen zum Umziehen vor und nach den Konzerten genutzt. Außerdem wurde dort ein geringer Teil der Instrumente, die im Eigentum des Arbeitgebers X standen, untergebracht und der Raum somit zugleich vom Arbeitgeber des O als Lager genutzt. In seiner Einkommensteuererklärung für 2004 machte O bei den Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit die Kosten für das Übezimmer mit 1.646,45 EUR als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte die Raumkosten dagegen nur in Höhe von 1.250 EUR an, weil das Übezimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung des O darstelle. Nach einem erfolglosen Einspruchsverfahren beim Finanzamt bestätigte das Finanzgericht dessen Standpunkt. |
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Hinweis FG Baden-Württemberg, Urteil vom 6.4.2011, Az. 4 K 5121/09: Die Stuttgarter Finanzrichter haben entschieden, dass das in der eigenen Wohnung gelegene Übezimmer eines Orchestermusikers einem häuslichen Arbeitszimmer gleichsteht. Für die Beurteilung kommt es nicht darauf an, dass der Überaum nicht der Erledigung schriftlicher Arbeiten dient und weder mit einem Schreibtisch noch sonst mit bürotypischen Gegenständen wie etwa einem Computer oder einem Telefon ausgestattet ist. Entscheidend ist vielmehr, dass der Musiker den Raum zur häuslichen Vorbereitung der späteren Aufführung der Musikstücke im Rahmen seines Orchesters und damit in einer Weise nutzt, die derjenigen anderer, bürotypischer Berufe vergleichbar ist. Folge dieser Bewertung ist, dass die Aufwendungen für das Übezimmer regelmäßig nur bis zu 1.250 EUR pro Jahr steuerlich geltend gemacht werden können. |
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Abgabe von Krebsmedikamenten durch Krankenhausapotheke |
| Ist die Lieferung von Medikamenten zur Behandlung von Krebserkrankungen durch eine Krankenhausapotheke auch umsatzsteuerfrei, wenn die Patienten ambulant therapiert werden? |
| Dem gemeinnützigen Krankenhaus K war es aufgrund einer sog. Institutsermächtigung gestattet, auch ambulante Behandlungen, wie z. B. Chemotherapien, durchzuführen. Die im Rahmen dieser Therapien an die Patienten verabreichten Zytostatika wurden in der von K unterhaltenen Krankenhausapotheke nach ärztlicher Anordnung zeitnah und individuell für die Patienten hergestellt. Während K die hieraus erzielten Umsätze als steuerfrei ansah, war das Finanzamt der Auffassung, diese Umsatzerlöse seien steuerpflichtig. Nach einem erfolglosen Einspruchsverfahren beim Finanzamt gab das Finanzgericht dem gemeinnützigen Krankenhaus Recht. |
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Hinweis FG Münster, Urteil vom 12.5.2011, Az. 5 K 435/09 U: Die Münsteraner Finanzrichter haben entschieden, dass die Lieferung von Medikamenten zur Behandlung von Krebserkrankungen (sog. Zytostatika) durch eine Krankenhausapotheke umsatzsteuerfrei ist – und zwar auch dann, wenn die Patienten ambulant therapiert werden. Die Abgabe von Zytostatika an Patienten des Krankenhauses im Rahmen ambulanter Krebstherapien unterfällt der Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG a. F., denn diese Behandlung ist mit der Krankenhausbehandlung und der ärztlichen Heilbehandlung eng verbunden. Eng verbundene Umsätze liegen vor, wenn sie als Nebenleistung zu einer Krankenhausbehandlung oder ärztlichen Heilbehandlung anzusehen sind, d. h. ein Mittel darstellen, um die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen zu können. Dies trifft auf die Medikamentenlieferungen zu, die als Nebenleistungen zur Krebstherapie erbracht werden. Unbeachtlich ist, ob die Heilbehandlung im Rahmen einer stationären Aufnahme der Patienten oder ambulant erfolgt. Die Abgabe der Zytostatika durch das Krankenhaus ist für die Krankenhausbehandlung als unerlässlich anzusehen, denn sie fördert die ambulanten Krebstherapien erheblich. Sowohl das Krankenhaus als auch die Patienten können die Therapie so effektiv und mit möglichst geringem Aufwand gestalten. Zudem dient die Abgabe der Medikamente in erster Linie dem reibungslosen Ablauf der Chemotherapien und damit einer möglichst effektiven Heilbehandlung. Sie ist nicht vorrangig dazu bestimmt, dem Krankenhaus zusätzliche Einnahmen zu verschaffen. Hierfür spricht auch die dem Krankenhaus erteilte Institutsermächtigung, die nur bei einer ansonsten nicht ausreichenden ärztlichen Versorgung erteilt wird. |
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| Aufwendungen für kontraststarkes Fernsehgerät |
| Können Aufwendungen eines Steuerpflichtigen mit einer Sehkrafteinschränkung von 80 % für ein kontraststarkes Fernsehgerät als außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden? |
| Die Eheleute M und F hatten in ihrer Einkommensteuererklärung 2009 verschiedene Aufwendungen i. H. v. ca. 4.000 EUR bei den außergewöhnlichen Belastungen geltend gemacht, wovon ein Teilbetrag von ca. 650 EUR auf die Anschaffung eines Fernsehgeräts entfiel. Ihrer Einkommensteuererklärung war eine Erläuterung beigefügt, wonach Ehefrau F an einer Erkrankung des rechten Auges leidet; die Sehkraft ihres linken Auges sei ebenfalls sehr stark eingeschränkt. Durch diese Sehkrafteinschränkung sei ihr das Fernsehen nur mit einem kontraststarken Fernsehgerät möglich, die Neuanschaffung daher unumgänglich gewesen. Demgegenüber war das Finanzamt der Meinung, die Aufwendungen für die Anschaffung des Fernsehgeräts stellen keine außergewöhnlichen Belastungen dar, und lehnte eine steuerliche Berücksichtigung ab: Denn der Nachweis der Zwangsläufigkeit sei nicht durch ein vor dem Kauf erstelltes amtsärztliches Attest geführt worden, außerdem liege keine wirtschaftliche Belastung vor, wenn durch die Aufwendungen ein Gegenwert geschaffen worden sei. Nach einem erfolglosen Einspruchsverfahren legten M und F beim Finanzgericht augenfachärztliche Bescheinigungen vor, aus denen sich eine „Visusminderung“ der F von 80 % ergab. Das Finanzgericht wies die Klage der Eheleute dennoch ab. |
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Hinweis FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.3.2011, Az. 2 K 1855/10: Ziel der außergewöhnlichen Belastungen ist es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen. Dagegen sind aus dem Anwendungsbereich die üblichen Aufwendungen der Lebensführung ausgeschlossen, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind. Aufwendungen für die Anschaffung eines Fernsehgeräts können nicht in diesem Sinn als außergewöhnlich angesehen werden: Ein Fernsehgerät gehört zu den typischen Einrichtungsgegenständen eines modernen Haushalts. Die Kosten für die Anschaffung eines solchen Gerätes zählen deshalb zu den üblichen Kosten der Lebensführung, die grundsätzlich jedem Steuerpflichtigen erwachsen. Dass es sich um ein besonders kontraststarkes Gerät handelt, ändert daran nichts. Es ist nämlich davon auszugehen, dass besonders kontraststarke Fernsehgeräte keine eigene Kategorie von Fernsehgeräten darstellen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Anschaffung des Geräts durch die Sehkrafteinschränkung der Ehefrau notwendig gewesen ist, sind den Eheleuten keine höheren Aufwendungen entstanden als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen. Zudem handelt es sich bei einem Fernsehgerät – anders als bei einer Brille oder einer Prothese – um einen typischen Gegenstand der Lebensführung, der grundsätzlich für jeden Steuerpflichtigen von Nutzen sein kann und dementsprechend marktgängig ist. |
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